FAQ
Häufig gestellte Fragen zum Thema Förderungsmöglichkeiten.
Kommunen, staatliche Träger und Einrichtungen sowie freie Träger, Institutionen oder Einzelpersonen, die im Sinne der Kriminalitätsvorbeugung, in der Erforschung von Kriminalitätsursachen oder im Sinne der Aufklärung über und Vorbeugung vor Extremismus, Rassismus und Fremdenhass sowie in der Demokratieförderung tätig sind.
Für eine Förderung kommen Präventionsprojekte in Frage, die unmittelbar oder mittelbar zur Verhinderung von Kriminalität beitragen sowie solche, durch die gesellschaftlichen Normen und Werte vermittelt oder gestärkt werden (siehe Richtlinien über die Förderung der Prävention in Schleswig-Holstein durch den Landespräventionsrat) sowie die unsere Demokratie fördern. Gefördert werden nur Projekte, die innerhalb des Landes Schleswig-Holstein durchgeführt werden.
Anträge sind stets vor beginn eines Vorhabens zu stellen. Wenn es bereits vetragliche Vereinbarungen, wie z:b. Miet- oder Honorarverträge gibt, müssen Anträg (aus formalen Gründen) abgelehnt werden.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Den notwendigen Vordruck finden Sie weiter unten unter den Unterlagen zur Antragstellung oder Sie können ihn direkt beim Landespräventionsrat anfordern, unter
Sie können jederzeit einen Antrag einreichen. Möglichst zwei Monate vor Beginn des Projektes.
Die Bearbeitungsdauer eines Antrags hängt von der Anzahl der eingehenden Anträge sowie des Projektumfangs ab und kann daher nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden.
Bewirtung, Personalkosten, außer die, die in Rechnung gestellt werden
- Verpflegung bzw. Bewirtungsausgaben, soweit sie den Rahmen der Regelungen des Bundesreisekostengesetzes überschreiten
- Repräsentationsausgaben/Betriebsfeiern/ Geschenke
- Kreditzinsen
- Instandhaltungskosten/Wartung/Reperaturen
- Abschreibungen
- Anschaffung von Kunst-/Dekorationsgegenständen
- Grunderwerb
- Vorgaben, die das Land Schleswig-Holstein zur Leistung von Ausgaben nach Ablauf der Zuwendungsfrist in künftigen Haushaltsjahren verpflichetn, ohne dass der Haushaltsplan dazu ermächtigt (Folgeausgaben)
- Finanzierung von Personalstellen (In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Landespräventionsrat.)
Ein vorzeitiger Beginn der Maßnahme stellt ein Ausschlusskriterium dar. Der Landespräventionsrat fördert keine Vorhaben, die vor Antragstellung begonnen wurden. Mit dem Projekt dürfen Sie grundsätzlich erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beginnen, es sei denn, Ihnen wurde der "vorzeitige Maßnahmebeginn" genehmigt. Wenn Sie vor Erhalt eines Zuwendungsbescheides bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns fianzielle Verpflichtungen eingehen (z.B. durch Abschluss von Verträgen), ist die Gewährung von Zuwendungen ausgeschlossen.